Rechtsprechung
BVerwG, 02.10.1990 - 4 B 115.90 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,14488) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision
Verfahrensgang
- VGH Baden-Württemberg, 15.06.1990 - 3 S 976/90
- BVerwG, 02.10.1990 - 4 B 115.90
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 02.10.1990 - 4 B 115.90
Indessen wird keine klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts herausgearbeitet und auch kein Hinweis darauf gegeben, inwiefern die Fragen einer hier bestehenden baulichen Einheit oder eines sich für den Beigeladenen möglicherweise ergebenden Bestandsschutzes eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung für die einheitliche Anwendung, Auslegung oder Fortentwicklung des revisiblen Rechts haben könnten (vgl. dazu BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). - BVerwG, 02.03.1978 - 6 B 24.78
Unterscheidung zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der …
Auszug aus BVerwG, 02.10.1990 - 4 B 115.90
Die Würdigung des festgestellten Sachverhalts durch das Berufungsgericht kann mit der Verfahrensrüge nicht angegriffen werden (vgl. Beschluß vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 164). - BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
Auszug aus BVerwG, 02.10.1990 - 4 B 115.90
Indessen wird keine klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts herausgearbeitet und auch kein Hinweis darauf gegeben, inwiefern die Fragen einer hier bestehenden baulichen Einheit oder eines sich für den Beigeladenen möglicherweise ergebenden Bestandsschutzes eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung für die einheitliche Anwendung, Auslegung oder Fortentwicklung des revisiblen Rechts haben könnten (vgl. dazu BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).